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BFH Urteil v. - IV R 96/67

Leitsatz

Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der Regel im Rahmen der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/65 S vom (BFH 84, 392, BStBl III 1966, 142) bis zur Fehlerquelle zurück zu berichtigen. Wünscht der Steuerpflichtige eine andere mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu vereinbarende Verteilung des Fehlers auf vorhergehende Jahre, so kann diesem Verlangen entsprochen werden, wenn der Steuerpflichtige die zu ändernden Bilanzansätze bezeichnet und die dadurch berührten Veranlagungen noch berichtigt werden können.

Fundstelle(n):
ZAAAB-49651

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