Bedarf die Rücknahme der Klage zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Beklagten (
§ 72 Abs. 1 Satz 2 FGO), so ist der Beklagte nicht verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er einwillige oder es ablehne, dies zu
tun.
Der Vorsitzende oder das Gericht sind nicht verpflichtet, eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten herbeizuführen, wenn
er auf die Nachricht von der Rücknahmeerklärung schweigt. Es genügt, wenn der Beklagte über die Rücknahmeerklärung unterrichtet
und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Einwilligung zu erklären.
Wird gleichzeitig die Rücknahme der Klage und der Revision erklärt, so bezieht sich die Erklärung in der Regel nur hilfsweise
auf die Rücknahme der Revision; bei einer solchen Erklärung besteht kein Bedingungsverhältnis.
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Fundstelle(n): YAAAB-49647
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