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BFH Urteil v. - II 150/63

Leitsatz

Die Genehmigung der Landesverkehrsbehörde zum Güterfernverkehr oder Bezirks-Güterfernverkehr ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. An ihn sind die Finanzbehörden gebunden, auch wenn sie davon ausgehen, daß wegen eines Scheinsachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht gegeben gewesen sind. Auch wer den verkehrsmäßigen Beschränkungen des § 13 Abs. 2 GüKG zuwiderhandelt, betreibt genehmigten Güerfernverkehr.

Fundstelle(n):
UAAAB-49644

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