Entspricht das FA dem unmittelbar an das FG gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (
§ 69 Abs. 3 FGO) und ist der Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache erledigt, dann entscheidet das FG nicht in entsprechender Anwendung des
§ 138 Abs. 2 FGO, sondern gemäß
§ 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten. Es hat dabei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse
hatte, das Gericht unmittelbar anzurufen.
Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem Antrag ein Haftungsbescheid zugrunde liegt, den das FA ohne Anhörung des Antragstellers
über eine möglicherweise existenzgefährdende Steuerschuld erlassen und die Zahlung innerhalb kurzer Frist angeordnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAB-49638
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