Die Grundsätze des Urteils des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Gr. S. 1/63 S vom (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) sind nicht anwendbar, wenn eine Personengesellschaft (KG) ihr Kinounternehmen unter Veräußerung des beweglichen Inventars
und Vermietung des Kinogebäudes an ein Lebensmittelgeschäft und an einen Zahnarzt einstellt, das Kinogebäude im Gesamthandsvermögen
der KG verbleibt und die KG sich auf anderem Gebiet wie bisher gewerblich betätigt. Fehlt es an einer solchen gewerblichen
Betätigung, so müssen im Rahmen der Betriebsaufgabe die stillen Reserven im vermieteten Grundstück und in allen anderen nicht
veräußerten Wirtschaftsgütern aufgelöst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-49631
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