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BFH Urteil v. - IV B 23/66

Leitsatz

  1. Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wird 1/4 der vollen Gebühr nach dem GKG erhoben.

  2. Ein Beschluß, mit dem ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung abgeschlossen wird, muß eine Kostenentscheidung enthalten.

  3. Dem FA sind die Kosten eines Antrags des Stpfl. auf Aussetzung der Vollziehung beim FG aufzuerlegen, wenn der Stpfl. vorher beim FA die Aussetzung der Vollziehung angeregt, das FA die Vollziehung aber erst auf Grund des beim FG gestellten Antrags ausgesetzt hat.

Fundstelle(n):
DAAAB-49615

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