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BFH Urteil v. - VI R 321/66

Leitsatz

  1. Erklärt das Finanzgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Urteils, daß "gegen dieses Urteil die Beteiligten Revision beim Bundesfinanzhof einlegen können, und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwerts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache", so liegt darin in der Regel die Zulassung der Revision im Sinn des § 115 Abs. 1 FGO.

  2. Es dient aber der Rechtsklarheit, wenn das Finanzgericht die besondere Zulassung der Revision im Tenor seiner Entscheidung zum Ausdruck bringt.

Fundstelle(n):
VAAAB-49593

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