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BFH Urteil v. - VI R 240/66

Leitsatz

  1. Sind mehrere Brüder dem FA gegenüber seit Jahren als Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) aufgetreten, so können sie bei der Aufgabe des Unternehmens nicht geltend machen, daß einen bestimmten Zweig des Unternehmens nur einer von ihnen betrieben habe und daß das diesem Zweig dienende, im Miteigentum der Brüder stehende Grundstück den beiden anderen "privat" gehört habe.

  2. Wird ein Unternehmen aufgegeben und das Betriebsvermögen bis auf das bisherige Betriebsgrundstück veräußert, so bildet das Grundstück keinen "ruhenden Gewerbebetrieb", sondern wird notwendig Teil des Privatvermögens der bisherigen Unternehmer.

Fundstelle(n):
WAAAB-49584

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