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BFH Urteil v. - I 66/64

Leitsatz

Die Frist für den Antrag personenbezogener Kapitalgesellschaften, wie Kapitalgesellschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1  KStG besteuert zu werden ( § 19 Abs. 4 KStG), endet mit Ablauf der allgemeinen oder der im Einzelfall verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Es handelt sich um eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverlust eintritt; Nachsicht kann nicht gewährt werden.

Fundstelle(n):
RAAAB-49577

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