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BFH Urteil v. - VI B 43/67 BStBl 1968 II S. 118

Leitsatz

  1. Die Frage, ob ein FG dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ablehnen darf, weil beim BVerfG ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die streitige Rechtsfrage anhängig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

  2. Ein Rechtsstreit ist nicht allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil ein FG die Streitfrage dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 118
BFHE 1968 S. 393 Nr. 90
IAAAB-49541

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