Die Tatsache, daß der Stpfl. einen vom FA vermuteten Tatbestand bestreitet, ohne seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung
des Sachverhalts verletzt zu haben, berechtigt nur dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wenn konkrete Anhaltspunkte
für die Vermutung vorliegen.
Ein Werbungsmittler, der gemäß § 53 UStDB nur seine Vermittlungsgebühren versteuert, kann gemäß § 64 Abs. 2 UStDB uneinbringliche
Entgelte nur insoweit absetzen, als diese auf die von ihm versteuerten Vermittlungsgebühren entfallen. Dabei muß von jedem
Umsatz festgestellt werden, wie hoch der Ausfall von Vermittlungsgebühren ist.
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 99 BFHE 1968 S. 351 Nr. 90 JAAAB-49477
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