Der Senat hält an dem für das Erlaßverfahren geltenden Grundsatz fest, daß die Finanzbehörden in der Regel ermessensfehlerfrei
handeln, wenn sie Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung mit dem bloßen Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides
zurückweisen (vgl. z.B. VII 44/62 U vom , BFH 77, 535, BStBl III 1963, 515).
Ein Fehlgebrauch des Ermessens liegt aber vor, wenn sich die Behörde auf solche Einwendungen einläßt und das Erlaßgesuch
- obwohl die Veranlagung rechtsfehlerhaft ist - mit der Begründung zurückweist, der Steuerbescheid enthalte keinen Rechtsirrtum.
Ermessensfehlerhaft ist auch die Ablehnung eines Erlaßgesuchs, wenn die vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Billigkeitsgründe
nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, ob sie die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung in Frage stellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 156 BFHE 1967 S. 405 Nr. 87 RAAAB-49470
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