Der erkennende Senat teilt die Auffassung des IV. Senats im Urteil IV 178/65 vom (BStBl III 1966, 174), daß eine vor dem eingelegte, als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde nicht deshalb unzulässig ist,
weil sie nicht begründet worden ist.
Die Dreijahresfrist gemäß § 1 Nr. 3 des oben angegebenen niedersächsischen Landesgesetzes vom beginnt mit
dem Zeitpunkt des ersten tatsächlichen Bezugs zu laufen. Als für das Ende der Frist maßgebender Erwerb im Sinne dieser Vorschrift
kommt nur ein grunderwerbsteuerbarer, endgültig zustande gekommener Erwerbs-(Rechts)vorgang im Sinne des
§ 1 GrEStG in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 381 BFHE 1966 S. 174 Nr. 86 LAAAB-49472
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