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BFH Urteil v. - I 257/63 BStBl 1968 II S. 54

Leitsatz

Sparkassen, die einen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen unterbringungsberechtigten Beamten beschäftigen und einer nach dem Umlageverfahren arbeitenden Versorgungskasse angeschlossen sind, können eine Pensionsrückstellung nach den allgemeinen Grundsätzen bilden und die jährlich an die Versorgungskasse zu entrichtenden Umlagebeträge im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 54
BFHE 1968 S. 264 Nr. 90
MAAAB-49463

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