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BFH Urteil v. - III B 18/66 BStBl 1967 III S. 142

Leitsatz

  1. Gegen einen Beschluß, durch den das FG die Vollziehung aussetzen will, durch den es in Wirklichkeit jedoch eine einstweilige Anordnung trifft, ist sowohl der Rechtsbehelf statthaft, der gegen die erkennbar gewollte Entscheidung gegeben ist, als auch der, der dem objektiven Gehalt der angefochtenen Entscheidung entspricht.

  2. Es ist begrifflich nicht möglich, die Vollziehung eines Verwaltungsaktes auszusetzen, durch den lediglich ein Erlaßantrag abgelehnt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 142
BFHE 1967 S. 335 Nr. 87
QAAAB-49427

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