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BFH Urteil v. - VII R 42/66 BStBl 1967 III S. 320

Leitsatz

Die Ablehnung der namentlich nicht einmal genannten Richter eines Senats des BFH wegen Befangenheit ist mißbräuchlich und daher unzulässig. Das Gericht kann sie in der alten Besetzung als unzulässig verwerfen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 320
BFHE 1967 S. 194 Nr. 88
BAAAB-49419

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