Hat das FG die durch einen Bevollmächtigten eingelegte Klage als unzulässig verworfen, weil die Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen
wurde (vgl. vom , BFH 87, 1, BStBl III 1967, 5) so ist - abgesehen von den Fällen der Prozeßverschleppungsabsicht und des groben Verschuldens - auf die Resion des Stpfl.
das Prozeßurteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn der Stpfl. im Revisionsverfahren die Klage genehmigt
oder wenn die Vollmacht des Vertreters für das Verfahren vor dem FG nachgewiesen wird. Die Kosten des bisherigen Verfahrens
sind unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits dem Stpfl. aufzuerlegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 63 BFHE 1968 S. 280 Nr. 90 HAAAB-49417
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