Die Beteiligung des Abkömmlings am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist auch steuerlich anzuerkennen. Die Vorschrift
des
§ 28 EStG, nach der die in das Gesamtgut fallenden Einkünfte als solche des überlebenden Ehegatten gelten, ist eine Ausnahmevorschrift.
Gehört zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Betriebsvermögen, so liegt in der Übertragung eines Betriebsgrundstücks
(Grundstücksanteils) vom überlebenden Ehegatten auf den Abkömmling keine Entnahme. Die Entscheidung des Senats VI 337/62 S
vom (BFH 79, 19; BStBl III 1964, 240) gilt auch für diesen Fall.
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Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 505 BFHE 1966 S. 357 Nr. 86 TAAAB-49413
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