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BFH Urteil v. - III B 8/66 BStBl 1967 III S. 369

Leitsatz

  1. Nach § 140 Abs. 1 FGO ist § 7 GKG auch auf das Finanzgerichtsverfahren anwendbar.

  2. Verfahrensrechtlich gehört die Nichterhebung der Kosten nach § 7 GKG zum Kostenansatzverfahren.

  3. Derjenige, der gegen den auf die Erinnerung ergehenden Beschluß des FG Beschwerde einlegt, hat im Falle seines Unterliegens nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 369
BFHE 1967 S. 276 Nr. 88
GAAAB-49400

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