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BFH Urteil v. - VI R 68/66 BStBl 1967 III S. 214

Leitsatz

Die Anrechnung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen in Steuerbescheiden kann nach der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids bis zum Ablauf der Verjährungsfrist unbeschränkt zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 AO a. F. ( § 92 Abs. 2 AO n. F.) erfüllt sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 214
BFHE 1967 S. 514 Nr. 87
AAAAB-49386

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