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BFH Urteil v. - V R 46/66 BStBl 1967 III S. 5

Leitsatz

  1. Tritt jemand für eine Partei als Bevollmächtigter auf und legt er Revision ein, ohne innerhalb der hierfür gesetzten Frist die Vollmacht nachzureichen, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

  2. Die Entscheidung ergeht gegen den Stpfl., für den der vollmachtlose Vertreter aufgetreten ist.

  3. Die Kosten sind demjenigen aufzuerlegen, der die Veranlassung zur erfolglosen Prozeßführung gegeben hat. Dies ist der vollmachtlose Vertreter dann, wenn er lediglich auf Grund einer zur Vertretung vor dem FG berechtigenden Vollmacht Revision eingelegt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 5
BFHE 1967 S. 1 Nr. 87
DAAAB-49359

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