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BFH Urteil v. - I 290/63 BStBl 1966 III S. 490

Leitsatz

  1. Aufwendungen eines Vaters, die mit der Ablegung der Meisterprüfung seines bei ihm als Gesellen arbeitenden Sohnes zusammenhängen, gehören zu den Lebensführungskosten des Vaters, wenn die Übernahme der Kosten in erster Linie auf familiären Überlegungen beruht und betriebliche Gründe nur mitbestimmend sind.

  2. Die Zurechnung der Aufwendungen zu den Lebensführungskosten verstößt in dem Fall nicht gegen die Art. 3 und 6 GG.

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 490
BFHE 1966 S. 297 Nr. 86
KAAAB-49361

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