Die FGe sind bei Verwaltungsakten im Sinne des
§ 229 AO n. F. wie insbesondere bei Steuerbescheiden, zur eigenen Sachverhaltsaufklärung und Sachentscheidung verpflichtet. Sie dürfen
von einer Sachentscheidung nach
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nur absehen und den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ersatzlos aufheben, wenn
das Gericht wesentliche Verfahrensmängel festgestellt hat und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde
Aufklärung für notwendig hält.
Hat der BFH die Sache an das FG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen, so kann das FG diese Aufgabe nach
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht dem FA übertragen.
Das FG ist an die Weisung des BFH zur Sachverhaltsaufklärung und Sachentscheidung auch gebunden, wenn das Urteil des BFH vor
Inkrafttreten der
FGO erging.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 610 BFHE 1967 S. 253 Nr. 89 KAAAB-49348
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