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BFH Urteil v. - VI R 215/66 BStBl 1967 III S. 610

Leitsatz

  1. Zur rechtlichen Stellung der FGe nach der FGO.

  2. Die FGe sind bei Verwaltungsakten im Sinne des § 229 AO n. F. wie insbesondere bei Steuerbescheiden, zur eigenen Sachverhaltsaufklärung und Sachentscheidung verpflichtet. Sie dürfen von einer Sachentscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nur absehen und den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ersatzlos aufheben, wenn das Gericht wesentliche Verfahrensmängel festgestellt hat und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung für notwendig hält.

  3. Hat der BFH die Sache an das FG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen, so kann das FG diese Aufgabe nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht dem FA übertragen.

  4. Das FG ist an die Weisung des BFH zur Sachverhaltsaufklärung und Sachentscheidung auch gebunden, wenn das Urteil des BFH vor Inkrafttreten der FGO erging.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 610
BFHE 1967 S. 253 Nr. 89
KAAAB-49348

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