Steht fest, daß bei Ehegatten, die am Währungsstichtag im damaligen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung
gelebt haben, die Ehefrau im Geschäft ihres Ehemannes in einer über den Rahmen des
§ 1356 Abs. 2 BGB a. F. hinausgehenden Weise dergestalt mitgearbeitet hat, daß sie einen Betriebsteil selbständig geleitet hat, so kann zwecks
Ermittlung der Vermögensverhältnisse jedes einzelnen Ehegatten im Sinne des § 55 c LAG in der von den Ehegatten von Beginn
des Geschäftsbetriebes an durchgeführten und ununterbrochen eingehaltenen Aufteilung der Betriebsleitung ein stillschweigend
vereinbartes internes Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen erblickt werden, das schuldrechtliche Ausgleichsansprüche der
Ehefrau gegenüber dem Ehemann begründet hat und bei Anwendung des § 55 c LAG berücksichtigt werden kann.
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 408 BFHE 1967 S. 336 Nr. 88 KAAAB-49280
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