Die Posten der Rechnungsabgrenzung (§ 131 Abs. 1 A IV, B VI
AktG 1937,
§ 152 Abs. 9 AktG 1965) dienen dazu, gebuchte Einnahmen oder Ausgaben - nicht nur Zahlungsvorgänge - dem Wirtschaftsjahr zuzuteilen, als dessen
Ertrag oder Aufwand sie anzusehen sind. Nach dem Maß dieser Zurechnung und nicht nach den Vorschriften über die Bewertung
von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten bestimmt sich daher die Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten. Die Zurechnung
bemißt sich bei Rechnungsabgrenzungsposten für Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag nach dem Verhältnis der noch
ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung, nicht nach dem Anfall der Kosten, die durch die Gegenleistung verursacht
sind.
Teilzahlungsbanken haben die im voraus vereinnahmten Kreditgebühren nach der Zinsstaffelmethode (kapitalanteilig) passiv
abzugrenzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 607 BFHE 1967 S. 191 Nr. 89 LAAAB-49258
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