Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen worden sind, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig,
soweit die Einnahmen aus der Schachtelbeteiligung den Betrag der aufzuwendenden Schuldzinsen nicht decken.
Setzt das Finanzamt die Steuer vorläufig fest, indem es den Inhalt der abgegebenen Steuererklärung der vorläufigen Festsetzung
zugrunde legt, so liegt hierin keine Billigung der in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Steuerpflichtigen,
sondern der ausdrückliche Vorbehalt, bei der endgültigen Veranlagung zu abweichenden Ergebnissen zu kommen.
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 92 BFHE 1967 S. 243 Nr. 87 CAAAB-49248
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