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BFH Urteil v. - VI R 155/66 BStBl 1967 III S. 290

Leitsatz

Auch in steuergerichtlichen Verfahren ist das Verschulden eines Bevollmächtigten gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO dem Vertretenen zuzurechnen, wenngleich der für das steuergerichtliche Verfahren maßgebende § 56 FGO im Gegensatz zu § 86 Abs. 1 Satz 2 AO, der im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gilt, das nicht ausdrücklich bestimmt.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 290
BFHE 1967 S. 106 Nr. 88
DAAAB-49213

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