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BFH Urteil v. - V 63/64 BStBl 1967 III S. 505

Leitsatz

Werbeunternehmen, die für ihre Kunden die Werbeberatung und Werbegestaltung umfassend übernehmen, können die an Dritthersteller (Künstler, Klischeeanstalten, Druckereien usw.) gezahlten Entgelte nicht schon deshalb als durchlaufende Posten behandeln, weil sie die Bestellungen "im Auftrag" der namentlich bezeichneten Kunden an die Dritthersteller aufgegeben haben.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 505
BFHE 1967 S. 10 Nr. 89
DAAAB-49197

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