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BFH Urteil v. - IV 293/62 BFHE 1967 S. 557 Nr. 87

Leitsatz

In Kostenerlaßsachen waren jedenfalls dann Berufung und Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Erlaß nicht vom Gericht ( § 319 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F.), sondern von den Verwaltungsbehörden ( § 319 Abs. 2 Nr. 2 AO a. F.) abgelehnt worden war.

Fundstelle(n):
BFHE 1967 S. 557 Nr. 87
JAAAB-49195

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