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BFH Urteil v. - Gr. S. 4/66 BStBl 1967 III S. 240

Leitsatz

Die Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer Badebetriebe zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann bei der Feststellung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen diesen beiden Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung bestellt. Der Umstand, daß die Versorgungsbetriebe an den Badebetrieb die wichtigsten Betriebsstoffe (Wasser, Strom, Wärme) liefern, reicht allein nicht aus. Andererseits braucht der vom I. Senat in seinen Entscheidungen (vgl. Urteil I 212/63 vom , BFH 85, 213, BStBl III 1966, 287, und die dort angeführte Rechtsprechung) geforderte "notwendige Funktionszusammenhang" nicht vorzuliegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 240
BFHE 1967 S. 3 Nr. 88
RAAAB-49136

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