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BFH Urteil v. - III 70/63 BStBl 1967 III S. 25

Leitsatz

  1. Dem Revisionsgericht ist die sachlich-rechtliche Prüfung verwehrt, wenn das Instanzgericht gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, dadurch verstoßen hat, daß es einem Beteiligten die Möglichkeit verschloß, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

  2. Gelegenheit zur Äußerung hat das Gericht nicht verschafft, wenn es einem Berufungsführer (Kläger) weder den Eingang der Berufungsschrift bestätigte oder ihm eine sonstige gerichtliche Verfügung zusandte noch ihm die Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter bekanntgab.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 25
BFHE 1967 S. 60 Nr. 87
JAAAB-49117

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