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BFH Urteil v. - I 261/63 BStBl 1967 III S. 626

Leitsatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch darin liegen, daß eine Kapitalgesellschaft, die zusammen mit ihrer Gesellschafterin an einer GmbH beteiligt ist, eine Kapitalerhöhung dieser GmbH zustimmt, bei der sie keine, ihre Gesellschafterin dagegen alle neuen Stammeinlagen übernimmt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil, der dadurch der Gesellschafterin erwächst, einer Person, die nicht ihr Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 626
BFHE 1967 S. 208 Nr. 89
TAAAB-49076

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