Die Abfindung, die der ausscheidende, in der Bundesrepublik wohnende Gesellschafter einer schweizerischen Kollektivgesellschaft
mit Sitz und Betriebsstätte in der Schweiz erhält, darf nach Art. 3 Abs. 1 und 4 DBAS in Deutschland nicht besteuert werden.
Ist die Höhe der Abfindung durch den Gewinn bestimmt, den die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters durch
die Veräußerung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, in der Bundesrepublik belegenen Grundstücks erzielt hat, so
kommt eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach Art. 2 DBAS schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundstück im
Zeitpunkt der Veräußerung dem Gesellschafter nicht mehr zugerechnet werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 465 BFHE 1966 S. 460 Nr. 85 LAAAB-49031
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