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BFH Urteil v. - VI 142/65 BStBl 1966 III S. 462

Leitsatz

  1. Einnahmen aus §20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG können auch Verzugszinsen für eine zum Privatvermögen gehörende Forderung sein.

  2. Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, keine Entschädigung im Sinne des §24 Ziff. 1 EStG und sind demnach nicht nach §34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 462
BFHE 1966 S. 453 Nr. 85
BAAAB-49030

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