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BFH Urteil v. - I 67/64 BStBl 1966 II S. 424

Leitsatz

Hat ein Gewerbetreibender Kesselwagen gegen einen jährlichen Mietzins von mehr als 250 000 DM gemietet, so obliegt es ihm, den Jahresbetrag - gegebenenfalls im Schätzungswege - auf diejenigen Betriebsstätten aufzuteilen, denen die Kesselwagen im fraglichen Zeitabschnitt gedient haben. Unterläßt er dies, so ist das FA in der Regel berechtigt, die Kesselwagen der Betriebsstätte zuzurechnen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

Fundstelle(n):
BStBl 1966 II Seite 424
BFHE 1966 S. 469 Nr. 85
HAAAB-49015

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