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BFH Urteil v. - II 111/64 BStBl 1967 III S. 415

Leitsatz

  1. Hat der Gesetzgeber Besteuerungsmaßnahmen angeordnet, obwohl in bestimmt gelagerten Fällen der Eintritt von Härten in der Sache selbst bei Durchführung der Besteuerung voraussehbar war, und sind diese Härten bei Erlaß des Gesetzes in Kauf genommen worden, so kann die Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gemäß § 131 AO wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

  2. Wegen Härten in der Sache selbst ist deshalb ein Erlaß der Beförderungsteuer für das Beförderungsentgelt, das auf sowjetzonale, beförderungsteuerrechtlich zum Inland zu rechnende Streckenabschnitte entfällt, ungeachtet der in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) erhobenen Straßenbenutzungsgebühren nicht zu gewähren.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 415
BFHE 1967 S. 382 Nr. 88
YAAAB-49005

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