Hat der Gesetzgeber Besteuerungsmaßnahmen angeordnet, obwohl in bestimmt gelagerten Fällen der Eintritt von Härten in der
Sache selbst bei Durchführung der Besteuerung voraussehbar war, und sind diese Härten bei Erlaß des Gesetzes in Kauf genommen
worden, so kann die Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gemäß
§ 131 AO wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
Wegen Härten in der Sache selbst ist deshalb ein Erlaß der Beförderungsteuer für das Beförderungsentgelt, das auf sowjetzonale,
beförderungsteuerrechtlich zum Inland zu rechnende Streckenabschnitte entfällt, ungeachtet der in der sowjetischen Besatzungszone
(SBZ) erhobenen Straßenbenutzungsgebühren nicht zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 415 BFHE 1967 S. 382 Nr. 88 YAAAB-49005
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