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BFH Urteil v. - VI 5/65

Leitsatz

  1. Kosten für ein akademisches Studium sind Werbungskosten nur, wenn sie der Förderung eines bereits ausgeübten Berufs dienen.

  2. Bei einem Werkstudenten, der mit dem Ertrag seiner Nebentätigkeit sein Studium finanziert, dient das Studium in der Regel der Ausbildung für einen künftigen Beruf, nicht umgekehrt der Förderung der Nebentätigkeit. Das gilt auch, wenn die praktische Tätigkeit des Werkstudenten mit seinem Studienfach verwandt ist.

Fundstelle(n):
BAAAB-48982

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