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BFH Urteil v. - IV 92/64 U

Leitsatz

Wird mit der Anschlußbeschwerde des Steuerpflichtigen gerügt, daß das Finanzgericht trotz eines entsprechenden Antrags ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinweis auf seine Absicht, keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, entschieden habe, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Über die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts darf selbst dann nicht materiell-rechtlich entschieden werden, wenn sie einen selbständigen Streitpunkt betrifft.

Fundstelle(n):
TAAAB-48924

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