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BFH Urteil v. - I 246/62 U

Leitsatz

  1. Im Zuge der Abwicklung einer GmbH an den Gesellschafter übertragene Vermögensgegenstände sind mit dem Wert in das Abwicklungsendvermögen einzurechnen, der nach den allgemeinen Vorschriften des BewG auf den Zeitpunkt der Übertragung einzusetzen ist.

  2. Bei der Ermittlung des Wertes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zur Zeit der Veranlagung über den objektiven Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Übertragung Aufschluß geben.

Fundstelle(n):
PAAAB-48908

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