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BFH Urteil v. - VI 121/65 U

Leitsatz

  1. Einem Steuerpflichtigen stehen die erhöhten Freibeträge für die auswärtige Unterbringung von Kindern gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG zu, wenn ihm zwangsläufig Kosten für die Berufsausbildung der Kinder erwachsen und wenn die Kinder zur Berufsausbildung auswärts untergebracht werden.

  2. Aus welchen Gründen sich die Eltern für die auswärtige Berufsausbildung entschieden haben, besonders ob insoweit eine "Zwangsläufigkeit" bestand, unterliegt nicht der Prüfung durch die Finanzverwaltungsbehörden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DAAAB-48883

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