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BFH Urteil v. - I 204/63 U

Leitsatz

§ 36 Abs. 2 Satz 2 und § 36 a Abs. 1 GewStG 1962 bieten nicht die Möglichkeit, einen nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1  AO erlassenen Berichtigungsbescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag über den Rahmen des § 234 AO hinaus mit der Begründung anzufechten, der ursprüngliche, vor dem unanfechtbar gewordene Gewerbesteuermeßbescheid beruhe auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 8 Ziff. 6  GewStG a.F.

Fundstelle(n):
AAAAB-48871

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