Noch nicht erfüllte Ansprüche einer Genossenschaft gegen die Genossen auf Pflichteinzahlungen gehören zum Betriebsvermögen
der Genossenschaft, wenn
die Pflichteinzahlungen nach Betrag, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt am Bewertungsstichtag nach dem Statut der Genossenschaft
feststehen oder
die Pflichteinzahlungen durch die Generalversammlung nach
§ 50 GenG bis zum Bewertungsstichtag beschlossen worden sind, wobei der Fälligkeitszeitpunkt nach dem Bewertungsstichtag liegen kann,
oder
nach dem Statut der Genossenschaft die den Mitgliedern gewährten Warenrückvergütungen, solange der Geschäftsanteil noch
nicht voll eingezahlt ist, auf den Geschäftsanteil gutgeschrieben werden müssen und den Genossen am Bewertungsstichtag nach
den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs III 293/59 U vom (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Warenrückvergütung in bestimmter Höhe für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr zusteht.
Fundstelle(n): LAAAB-48863
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