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BFH Urteil v. - VI 217/64 U

Leitsatz

  1. Eine betriebliche Darlehnsschuld gehört zum notwendigen (passiven) Betriebsvermögen und behält diese Eigenschaft, bis sie erlischt. Der Unternehmer kann sie darum im allgemeinen nicht aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen.

  2. Zum Begriff "Einlage" in § 10 a EStG.

  3. Eine Betriebsschuld kann nicht unmittelbar aus dem Privatvermögen getilgt werden. Wird eine Betriebsschuld mit Mitteln des Privatvermögens getilgt, so werden zuvor die Tilgungsmittel notwendig als Einlage in das Betriebsvermögen gebracht.

Fundstelle(n):
UAAAB-48834

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