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BFH Urteil v. - I 385/62 U

Leitsatz

  1. Eine durch Aufnahme der Verfallklausel auflösend bedingte Stundung ist grundsätzlich zulässig. Über ihre Anwendung im Einzelfall hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

  2. Die Aufnahme der Verfallklausel in eine Stundungsverfügung kann im Beschwerdeverfahren angefochten werden.

  3. Wird die Verfallklausel, durch Tilgung der Steuerschuld vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegenstandslos, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.

Fundstelle(n):
MAAAB-48815

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