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BFH Urteil v. - VI 269/64

Leitsatz

  1. Es gibt keinen allgemeinen, für alle Steuergesetze geltenden Rechtsgrundsatz, daß Verbindlichkeiten bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben müssen, wenn die Vermögenswerte, mit denen diese Schulden wirtschaftlich zusammenhängen, bei der Steuer außer Betracht bleiben.

  2. Zur Behandlung von Hypothekenschulden, die auf Häusern von Bauunternehmern ruhen, bei der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
MAAAB-48799

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