Wird im Rechtmittelverfahren gegen einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid das Gehalt der mitarbeitenden Ehefrau
eines Gesellschafters aus dem Gewinnanteil des Gesellschafters ausgeschieden, weil ein Arbeitsverhältnis der Ehefrau anerkannt
wird, so ist das Gehalt der Ehefrau, wenn die gemeinsame Einkommensteuerveranlagung der Eheleute nach
§ 218 Abs. 4 AO berichtigt wird, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.
Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei zusammenhängenden Steuerverfahren
eine Tatsache verschieden behandelt wissen will, je nachdem, wie es für ihn günstiger ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UAAAB-48779
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