Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids durch die Finanzverwaltungsbehörden ist nicht schon
deshalb ermessensfehlerhaft, weil gegen die dem Bescheid zugrunde liegende Norm vom Abgabenschuldner und einem Finanzgericht
verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; es kommt vielmehr darauf an, ob auch von anderen Gerichten oder im Schrifttum
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm vorgebracht worden sind oder ob die Verfassungsmäßigkeit der Norm von diesen
bejaht worden ist und hierfür vertretbare Gründe angeführt worden sind.
In solchen Fällen kann bei der Ausübung des Ermessens unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit auch nicht unberücksichtigt
bleiben, in welcher Weise sich eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf den Charakter der geforderten
Abgaben auf den Abgabenschuldner auswirkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAB-48769
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