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BFH Urteil v. - I 324/62 S

Leitsatz

Der Kaufmann ist bei Aufstellung der Bilanz verpflichtet, alle diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch dann, wenn die Berücksichtigung dieser Umstände steuerlich zu Lasten des Kaufmanns geht.

Fundstelle(n):
DAAAB-48763

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