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BFH Urteil v. - III 243/62 U

Leitsatz

  1. Besteht für ein Grundstück infolge seiner Lage die Möglichkeit, es durch Gestattung zur Anbringung und zum Betrieb von Leuchtreklameeinrichtungen nachhaltig gegen Entgelt zu nutzen, und macht der Grundstückseigentümer hiervon auch Gebrauch, so betrifft dies die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks.

  2. Die Einnahmen aus diesen Leuchtreklameeinrichtungen können zum Zwecke der Einheitsbewertung des Grundstückes nicht in die Jahresrohmiete mit einbezogen, sondern nur durch einen Zuschlag zu dem sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergebenden Wert berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAB-48729

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