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BFH Urteil v. - VI 57/65

Leitsatz

  1. Die dem Steuerpflichtigen zugestellte schriftliche Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses ist wirksam, auch wenn sie nicht von dem Beamten unterzeichnet ist, der die Ausschußsitzung nach §25 Abs. 2 FVG in der Fassung des StÄndG 1961 geleitet hat. Der Mangel kann durch nachträgliche Unterschrift des zuständigen Beamten geheilt werden.

  2. Das Finanzgericht muß in der Sache entscheiden, wenn der Steuerpflichtige zu erkennen gibt, daß er formelle Mängel des Einspruchsverfahrens nicht rügen will.

Fundstelle(n):
HAAAB-48727

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